Grundsätzlich findet ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied in dem jeweiligen Verband ist, der den Tarifvertrag mit abgeschlossen hat.
In Nordrhein-Westfalen gibt es mehrere tausend Lohn-, Gehalts- und Entgelttarifverträge, Mantel- oder sogenannte Rahmentarifverträge sowie sonstige tarifliche Regelungen für eine große Zahl von Wirtschaftszweigen (Branchen) sowie einzelne Unternehmen. Es ist deshalb manchmal nicht so leicht herauszufinden, welcher Tarifvertrag für einen selbst gilt.
Welche Tarifverträge für Sie eventuell gültig sind, richtet sich nach dem Wirtschaftszweig (Branche), dem das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, zuzuordnen ist und ob für diese Branche eine Tarifbindung vorliegt.
Beispiele:
- Für einen Bäcker, der in der Brot- und Backwarenindustrie arbeitet, gelten die für diesen Wirtschaftszweig (Branche) abgeschlossenen Tarifverträge. Ist er allerdings in einem zum Einzelhandel zugehörigen Lebensmittelgeschäft tätig, gelten möglicherweise die Tarifverträge des Einzelhandels.
- Für einen Schlosser, der bei einer Gemeinde tätig ist, gelten die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes. Arbeitet der Schlosser in einem Betrieb der Automobilzulieferindustrie, gelten möglicherweise die Tarifverträge der Metall-und Elektrobranche.
Eine Orientierung um herauszufinden welcher Tarifvertrag für Sie gilt, bieten die folgenden Fragen:
- In welchem Wirtschaftszweig (Branche) ist das Unternehmen/der Betrieb tätig?
- Was steht in meinem Arbeitsvertrag?
- Welche Informationen finde ich über meinen Betrieb/Unternehmen, z.B. am „schwarzen Brett“ auf der Homepage oder im Internet?
- Welche Gewerkschaft vertritt in diesem Wirtschaftszweig/Branche die Arbeitnehmerinteressen?
- In welcher Stadt/Region ist das Unternehmen ansässig?
- Welche Tätigkeit üben Sie aus?
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet jeden Arbeitgeber für alle Beschäftigten, die nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe für höchstens einen Monat eingestellt werden, die wesentlichen Vertragsbedingungen für das Arbeitsverhältnis schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und diese dem Arbeitnehmer dann auszuhändigen. Dazu gehören auch Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die anzuwenden sind.
In den Unternehmen und Betrieben, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, gilt der § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG): "Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für Ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betriebe auszulegen." Dies gilt auch für Betriebe, für die ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gültig ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass sich alle Beschäftigten eines Betriebes über Tarifverträge, die sie betreffen, anhand des Vertragswortlautes selbst informieren können.
Wenn Sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind und/ oder für den Betrieb kein Tarifvertrag gilt, können Sie sich an den geltenden Branchentarifvertrag orientieren. Wichtig hierbei ist zu wissen, welcher Branche der Arbeitgeber angehört.
Unter der Rubrik "Tarifdaten aus Branchen" finden Sie Informationen aus den Branchentarifverträgen, die am häufigsten nachgefragt werden. Neben Löhnen und Gehältern sind u.a. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie Arbeitszeit und Urlaubsdauer aufgelistet.
Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit bietet Angaben zu den mittleren Verdiensten in zahlreichen Berufen, die auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung beruhen.
Nein, es gibt keine Richtlinie dazu, wieviel Prozent des Tariflohnes als Arbeitsentgelt gezahlt werden muss.
Es gibt aber Arbeitsentgelte, die so niedrig sind, dass sie als sittenwidrig gelten. Die Arbeitsgerichte haben in den vergangenen Jahren zu sittenwidrigen Löhnen mehrere Urteile gefällt. So kann eine Unterschreitung der bestehenden Tariflöhne von mehr als 1/3 zu der Einschätzung führen, dass der gezahlte Lohn sittenwidrig ist.
Haben Sie den Eindruck, dass die Entgelte, die Ihnen ausgezahlt werden, sittenwidrig sind, so lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefrG) ist geregelt, dass Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte gegenüber sonstigen Beschäftigten grundsätzlich nicht benachteiligt werden dürfen. Wenn eine Tarifbindung besteht, gelten die Tarifverträge auch für Aushilfen.
In einigen Tarifverträgen werden geringfügig Beschäftigte ausdrücklich aus dem Geltungsbereich einzelner Vereinbarungen herausgenommen. Es ist daher immer sinnvoll, im Tarifvertrag nachzulesen, für welche Beschäftigten die einzelnen Bestimmungen gelten.
Mitglieder einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes können bei Ihren Verbänden den Tarifvertrag im Volltext einsehen oder erhalten. Zum Teil werden die Tarifverträge für die Mitglieder auch online bereitgestellt.
Persönliche Einsicht können Sie nehmen
- beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,
- beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf sowie
- in den Bibliotheken der Arbeits- und Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen
Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es Fälle, in denen ein Anspruch auf eine bestimmte Lohnhöhe besteht.
- Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Tarifverträge, die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurden, gelten auch für nicht Tarifgebundene, die unter den fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Zu beachten ist für den Anspruch auf einen bestimmten Lohn insbesondere, ob der ganze Tarifvertrag oder nur ein Teil allgemeinverbindlich und ab welchem Zeitpunkt die Allgemeinverbindlichkeit ausgesprochen wurde.
- Regelungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Auch aus den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) kann sich ein Anspruch auf einen bestimmten Lohn ergeben. Die Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Arbeitgebern, wenn diese in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden (Subunternehmer usw.).
Unter einer Grundvergütung ist das Bruttoentgelt zu verstehen, dass als reines Stundenentgelt oder monatliches Entgelt gezahlt wird. Zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld oder Jahressonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Mindestdauer des Urlaubs ist in § 3 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der Urlaub beträgt danach jährlich 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und gesetzliche Feiertage sind.
Tarifverträge können für Arbeitnehmer, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, eine längere Urlaubsdauer regeln.
Eine Zusammenstellung von 80 ausgewählten Branchen finden Sie hier:
Das Urlaubsentgelt wird während des Urlaubes als Lohnfortzahlung gezahlt und berechnet sich nach § 11 Bundesurlaubsgesetz. Demnach bemisst es sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für die Überstunden gezahlten Verdienstes. Weitere Ausnahmen zur gesetzlichen Berechnung finden sich ebenfalls in § 11 Bundesurlaubsgesetz.
Tarifverträge können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelungen beinhalten.
Ausschlussfristen sind Fristen, nach deren Ablauf ein Anspruch beispielsweise auf ein zu zahlendes Entgelt oder einen zu gewährenden Urlaub ersatzlos verfällt.
Ausschlussfristen werden entweder im Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag formuliert. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Es ist immer ratsam, einen Anspruch rechtzeitig schriftlich geltend zu machen.
Das Tarifregister gibt Auskünfte auch aus alten Branchentarifverträgen.
Die gewünschten Auskünfte werden erteilt nach schriftlicher Anfrage an das:
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Gerne können Sie sich auch tarifregister[at]mags.nrw.de (per Mail) an uns wenden.
Wer Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist, kann abhängig von den ausgeführten Tätigkeiten unter die Bestimmungen einer bindenden Festsetzung fallen.
Bindende Festsetzungen haben den Charakter eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags und gelten für alle, die unter den Geltungsbereich der bindenden Festsetzung fallen. In dieser sind Entgelte, Zuschläge geregelt. Darüber hinaus finden sich von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen, beispielsweise zum Urlaubsentgelt und zur Urlaubsdauer.
Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen sind zuständig für den Heimarbeitsschutz und prüfen auch die gezahlten Entgelte.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Arbeitsministerium unter Heimarbeit.
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet jeden Arbeitgeber für alle Beschäftigten, die nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe für höchstens einen Monat eingestellt werden, die wesentlichen Vertragsbedingungen für das Arbeitsverhältnis schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und diese dem Arbeitnehmer dann auszuhändigen. Dazu gehören auch Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die anzuwenden sind.
In den Unternehmen und Betrieben, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, gilt der § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG): "Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für Ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betriebe auszulegen." Dies gilt auch für Betriebe, für die ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gültig ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass sich alle Beschäftigten eines Betriebes über Tarifverträge, die sie betreffen, anhand des Vertragswortlautes selbst informieren können.